Rettungsrobotik im Dialog: Rechtliche, technische und praktische Perspektiven auf Drohnenabwehr
Beim 14. Format „Rettungsrobotik im Dialog“ des Deutschen Rettungsrobotikzentrums (DRZ) stand die Abwehr und Detektion von Drohnen im Mittelpunkt. Moderator Robert Grafe, Geschäftsführer des DRZ, begrüßte die Teilnehmenden zu einer Veranstaltung mit drei Fachvorträgen aus rechtlicher, technischer und praktischer Perspektive. Das DRZ versteht sich als nationales Kompetenzzentrum für die Erprobung und den Transfer robotischer Systeme in die zivile Gefahrenabwehr und will mit dem Dialogformat den Erfahrungsaustausch zwischen Anwendern aus Feuerwehr und Polizei, Betreibern kritischer Infrastruktur (KRITIS) und der Forschung fördern.
Rechtlicher Rahmen: Wenig Straftaten, viele offene Fragen
Den Auftakt machte Dr. Andreas Ross, Leitender Regierungsdirektor bei der Bayerischen Staatsregierung, mit dem Vortrag „Rechtssichere Abwehr von unbemannten Luftfahrtsystemen – ist das möglich?“ Ross machte deutlich, dass die Nutzung von Drohnen aus Sicht der EU und Deutschlands grundsätzlich erwünscht ist – der Luftraum sei zunächst frei und beginne unmittelbar über dem Boden, nicht erst ab einer bestimmten Höhe. Ein rechtmäßiger Drohnenflug sei entsprechend zu dulden.
Innerhalb der sogenannten „offenen“ Betriebskategorie ist ein Drohnenflug nicht genehmigungspflichtig, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden – etwa eine maximale Flughöhe von 120 Metern, unmittelbarer Sichtkontakt zum Piloten und eine aktivierte Fernidentifizierung. Verstöße gegen diese Vorgaben können laut Ross erste Anhaltspunkte für einen Wechsel in die genehmigungspflichtige „spezielle“ Kategorie liefern. Der unberechtigte Einflug in eine sogenannte Geozone stellt dabei lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, keine Straftat – ein Punkt, den Ross mehrfach betonte.
Nach seiner Einschätzung liegt in den meisten Fällen keine Straftat vor, wenn eine Drohne etwa über ein KRITIS-Unternehmen fliegt; ein Abwehrrecht aus dem Hausrecht bestehe grundsätzlich nicht, da dieses ein körperliches Eindringen voraussetze. Als Beispiel für einen rechtlichen Grenzfall nannte er ein Urteil des Amtsgerichts Riesa zu Paragraf 201a StGB, das sich auf ein besonders geschütztes privates Grundstück bezog.
Vor dem Hintergrund aktueller Vorfälle – etwa der Drohnensichtung in Leipzig – verwies Ross auf die Bedeutung der Zurechnung: Lasse sich eine Drohne keinem fremden Staat zuordnen, bewege man sich im allgemeinen Polizeirecht von Bund oder Ländern, nicht in einem Verteidigungsfall. In Bayern schafft seit November des Vorjahres Artikel 29a des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) eine spezielle Rechtsgrundlage zur Gefahrenabwehr bei Drohnen, etwa bei Gefahr für kritische Infrastruktur oder für Leben und Gesundheit.
Ein aus Sicht von Ross zentrales praktisches Problem: Sicherheitsbehörden mit Abwehrbefugnis sind häufig nicht vor Ort, während KRITIS-Betreiber zwar vor Ort sind, aber keine Abwehrrechte besitzen. Private Unternehmen verfügen laut Ross derzeit grundsätzlich über keine Abwehrrechte gegen anfliegende Drohnen – abgesehen von allgemeinen Notwehr- und Notstandsrechten. Der Bundesrat habe das Thema zwar angesprochen, die Bundesregierung sehe bislang jedoch keine entsprechende Regelung im KRITIS-Dachgesetz vor. Ross erwartet angesichts des öffentlichen Drucks – etwa durch Flughafensperrungen – künftig mehr Einschränkungen im unteren Luftraum, wobei aus seiner Sicht ein besseres Luftlagebild wichtiger sei als eine pauschale Sperrung des Luftraums.
In der anschließenden Diskussion warf ein Teilnehmer die Frage nach der Rolle der Bundeswehr auf, deren Zuständigkeit im Inland grundsätzlich endet, sobald ein Objekt „airborne“ ist – mit Ausnahme des sogenannten Air Policing. Er verwies zudem auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006, wonach ein bemanntes Luftfahrzeug nicht abgeschossen werden darf, wenn dadurch Unbeteiligte zu Schaden kommen könnten; das Luftverkehrsgesetz unterscheide dabei nicht klar zwischen bemannten und unbemannten Systemen. Ross ordnete die Rolle der Bundeswehr in seiner Einschätzung als nachrangig ein und betonte stattdessen die Bedeutung einer weiträumigen Detektion als Grundlage jeder weiteren Maßnahme.
Sicherer Betrieb eigener Drohnen als Forschungsthema
Einen Perspektivwechsel brachte der zweite Vortrag von Dr.-Ing. Jens Pottebaum, akademischer Oberrat am Heinz-Nixdorf-Institut der Universität Paderborn. Sein Thema: die Sicherheit des eigenen Drohnenbetriebs gegenüber Störung und Beeinflussung von außen. Am Heinz-Nixdorf-Institut ist gemeinsam mit dem benachbarten Fraunhofer-Institut eine Initiative gestartet worden, die sich der Angriffssicherheit von Drohnen und dem Prinzip „Security by Design“ widmet.
Pottebaum berichtete unter anderem aus dem Forschungsprojekt CRASD, das drei Jahre lang gemeinsam mit dem DRZ durchgeführt wurde und Drohneneinsätze für Datenerhebung, Lagebilderstellung sowie Materialtransport – auch im Schwarmverbund – untersuchte. Im Zentrum seines Ansatzes steht die Frage der Datenqualität: Nicht nur die Verfügbarkeit, sondern auch die Vertrauenswürdigkeit und Korrektheit von Daten sei entscheidend, da manipulierte Daten unmittelbar Einfluss auf sicherheitsrelevante Entscheidungen haben könnten.
Zur systematischen Analyse möglicher Angriffe nutzt sein Team das STRIDE-Modell, das sechs Angriffskategorien unterscheidet – von unautorisiertem Zugriff über Datenmanipulation bis zu Denial-of-Service-Angriffen. Betrachtet werden dabei sowohl die Drohne selbst inklusive Payload und Sensorik als auch Bodenverbindungen, Führungssysteme und der digitale Zwilling der Drohne. Als technische Bedrohungsszenarien nannte Pottebaum unter anderem Buffer-Overflow-Angriffe, die Manipulation von Datenpaketen sowie unautorisierten Zugriff auf Telemetriedaten. Als eingesetzte Software-Plattform nannte er den verbreiteten PX4-Stack, wobei sein Team perspektivisch verstärkt auf die als sicherer geltende Programmierumgebung Rust setzen möchte.
Auf Nachfrage von Moderator Grafe, ob mehr Autonomie – etwa durch den Wegfall der Funkstrecke als Angriffsvektor – die Betriebssicherheit von Drohnen grundsätzlich erhöhen könne, antwortete Pottebaum zurückhaltend: Eine systematische Abwägung zwischen der Angriffssicherheit der Kommunikationsverbindung und jener des fliegenden Systems selbst stehe noch aus. Man müsse jedoch grundsätzlich davon ausgehen, dass technische Systeme angreifbar seien und Angriffe auch erfolgreich sein könnten – Autonomie und Schwarmverhalten könnten hier zur Resilienzbildung beitragen.
Praxisbericht: Detektion und Abwehr im Einsatzalltag
Den dritten Vortrag übernahm kurzfristig Philipp Burkhardt, Senior Security Advisor beim Unternehmen Condor, der seit über 15 Jahren im Bereich Drohnen und Drohnenabwehr tätig ist, unter anderem im Verteidigungs- und Sicherheitsumfeld sowie in militärischen Krisengebieten. Wegen technischer Probleme konnte er die geplante Software-Demonstration nicht zeigen und berichtete stattdessen aus der Einsatzpraxis.
Burkhardt unterschied grob drei Drohnenkategorien: klassisch funkgesteuerte Drohnen mit Pilot, glasfasergesteuerte Drohnen – ein aus dem Ukraine-Krieg bekannter Trend – sowie hochautonome Drohnen, wie sie etwa beim Vorfall in Leipzig oder bei einem aktuellen Vorfall an einem Umspannwerk beobachtet worden seien.
Bei kooperativen Drohnen, die ein Remote-ID-Signal aussenden, lässt sich laut Burkhardt vergleichsweise einfach feststellen, ob ein Flug angemeldet und berechtigt ist. Bei nicht-kooperativen, aber funkgesteuerten Drohnen ohne Signal kommt klassische Funk-Triangulation über mehrere Antennen zum Einsatz. Schwieriger wird es nach seiner Darstellung bei autonom fliegenden Drohnen ohne Funksignatur, die teils mit Geschwindigkeiten von 700 bis 900 km/h einer festen Route folgen – hier hilft laut Burkhardt nur Radar-, Optik- oder Thermodetektion, während akustische Verfahren im urbanen Raum wegen Störgeräuschen auch mit KI-Unterstützung an Grenzen stoßen. Ein übergreifendes, behördenübergreifendes Lagebild existiere nach seiner Einschätzung aktuell nicht und sei auf absehbare Zeit auch nicht flächendeckend realisierbar.
Zur Abwehr nannte Burkhardt mehrere Verfahren und deren jeweilige Grenzen:
- Jamming störe gezielt die Sendefrequenz einer Drohne, könne aber bei Schaddrohnen mit vorprogrammiertem Rückkehrpunkt genau die befürchtete Wirkung auslösen – als Beispiel nannte er einen Vorfall bei einer Veranstaltung mit dem venezolanischen Präsidenten Maduro 2019, bei dem gejammte, mit Sprengsätzen bestückte Drohnen mehrere Menschen verletzten.
- GNSS-Spoofing verliere bei Drohnen mit inertialen Navigationssystemen zunehmend an Wirkung, da diese auch ohne externe Signale navigieren könnten.
- Hackingbasierte Softkill-Systeme funktionierten nur bei bekannter Flugsteuerungssoftware und hinkten der technischen Entwicklung hinterher.
- Netzkanonen seien laut Burkhardts Praxiserfahrung gegen bewegliche, agile Drohnen kaum wirksam.
- Laser seien außerhalb eines Verteidigungs- oder Spannungsfalls in Deutschland aus seiner Sicht derzeit nicht einsatzfähig, da das Risiko von Fehlschüssen nicht sicher beherrschbar sei.
- Ein gewehrmontiertes Zielsystem („Smash-Visier“), zu dessen Einsatz Generalinspekteur Carsten Breuer laut Burkhardt einen Befehl für Bundeswehrstandorte gegeben habe, funktioniere in der Praxis vor allem bei stationären Zielen.
- Als aus seiner Sicht derzeit praktikabelste Methode in Friedenszeiten nannte Burkhardt den Einsatz kinetischer Interceptor-Drohnen, die eine Zieldrohne im Kamikaze-Prinzip von oben rammen, um das entstehende Trümmerfeld kontrollierbar zu halten. Mit KI-gestützter Zielerfassung und einem „Human in the Loop“, der den Angriff bei Gefährdung von Personen abbrechen kann, erreiche man nach seinen Angaben eine Trefferquote von rund 90 Prozent – allerdings ohne automatisierte Gegenmaßnahmen der Gegenseite eingerechnet.
Als privater Dienstleister mit klar umrissenem Auftrag sieht Burkhardt gegenüber Behörden einen gewissen Handlungsspielraum, da in der oft nur 30 bis 60 Sekunden umfassenden Reaktionszeit eine Abwägung des höherwertigen Rechtsguts erfolgen könne. Dies bewege sich nach seiner eigenen Einschätzung in einem rechtlichen Grenzbereich, der zwar möglicherweise nicht in jedem Fall rechtlich abgesichert, aber nicht strafbar sei; die Vorgehensweise werde jeweils mit Auftraggebern aus dem öffentlichen wie privaten Sektor – darunter Banken, Industrie- und Rüstungsunternehmen – abgestimmt.
Abschlussdiskussion: Lagebild, Klassifizierung und offene Fragen
In der gemeinsamen Fragerunde ging es unter anderem um Remote-ID, die Burkhardt als ersten wichtigen, aber nicht ausreichenden Schritt bezeichnete, da ältere oder selbstgebaute Drohnen davon nicht erfasst würden. Zur Frage eines gemeinsamen Lagebilds für KRITIS-Flughäfen erklärte er, dies sei technisch machbar, aber finanziell aufwendig und scheitere häufig am fehlenden Personal bei Behörden; private Dienstleister dürften hier künftig verstärkt einspringen. Für ein tragfähiges Gesamtsystem plädierte Burkhardt für eine offene Systemarchitektur mit automatisierter Klassifizierung von Meldungen nach Melde-, Risiko- und Handlungsbereich, da eine manuelle Einzelbewertung jeder Sichtung personell nicht zu leisten sei.
Zu bodengebundenen und wassergestützten Drohnen merkten die Referenten an, dass diese seltener zum Einsatz kämen und die Detektionsmöglichkeiten – etwa über Unterwassermikrofone – noch weniger ausgereift seien als im Luftbereich. Dr. Ross ergänzte, dass die zuvor dargestellten rechtlichen Grundsätze sinngemäß auch für den Boden- und Seebereich gelten, wenngleich mit jeweils eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Zur Frage nach einer tolerierbaren Risikoschwelle bei unkooperativen Drohnen und einer möglichen Nulltoleranz-Strategie bei Geozonenverletzungen verwies Ross erneut darauf, dass ein Einflug in eine Geozone rechtlich lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstelle und die Tendenz eher zu einer Reduzierung der Geozonen gehe – mit Ausnahme des KRITIS-Bereichs.
Zum Abschluss betonte Moderator Grafe, dass die Veranstaltung keine „Musterlösung“ liefern konnte, wohl aber verdeutlicht habe, wie groß der Handlungsdruck aus rechtlicher, technischer und organisatorischer Sicht sei. Die grundsätzliche Frage, was die Gesellschaft schützen wolle und könne, gehöre seiner Einschätzung nach eher in den politischen und gesellschaftlichen Diskurs. Der nächste Termin der Reihe „Rettungsrobotik im Dialog“ findet am 4. November von 15:30 bis 17:30 Uhr statt und widmet sich der Waldbrandbekämpfung mit und ohne robotische Systeme.
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