Das Polizei- und Ordnungsrecht (POR) gehört zum deutschen Verwaltungsrecht und umfasst die Gegenstände der Gefahrenabwehr durch die Vollzugspolizei und andere Behörden. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden dürfen. Von grundlegender Bedeutung für das POR sind die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze der Länder, zu denen auch die jeweiligen Polizeigesetze zählen. Ein Überblick über die Rechtslage und die gestern Nachmittag verkündeten Neuerungen des Bundespolizeigesetzes, das die Aufgaben und die Rechtsstellung der Bundespolizei regelt.
Landespolizeigesetze
Die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt in einem Lexikonartikel, dass die Befugnisse und Kompetenzen der Polizei föderal durch die Landesgesetze geregelt sind und somit in die Zuständigkeit der Länder fallen. Daher kursieren verschiedene Namen für diese Gesetze:
Während einige Länder ein einheitliches Gesetz für Polizei und andere Ordnungsbehörden haben wie das hamburgische „Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (SOG), findet man in Bremen dagegen das „Bremische Polizeigesetz“ oder in Bayern das „Polizeiaufgabengesetz“.
Ziel der Polizeigesetze der Länder
Schlussendlich ist der Kern all dieser Gesetze ähnlich: Sie regeln in einer Generalklausel die Art und Weise, wie Ordnungsbehörden wie die Polizei eingreifen dürfen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Spezielle Vorschriften ermächtigen die Polizei dazu, unter besonderen Voraussetzungen Platzverweise auszusprechen oder Beschlagnahmungen von Gegenständen vorzunehmen. In den Polizeigesetzen werden außerdem mögliche Haftungsfolgen von Gefahrenabwehrmaßnahmen geregelt.
In den Sicherheitsgesetzen wird darüber hinaus auch festgelegt, welche Daten seitens der Ordnungsbehörden erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Befugnisse wurden in der jüngeren Vergangenheit aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit besonderer Vorsicht diskutiert.
Bundespolizeigesetz
Neben den Gesetzen, die die Polizeien der Länder betreffen und dementsprechend auf Landesebene verantwortet werden, existiert das Bundespolizeigesetz, das die Zuständigkeiten der Landespolizei in den räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei nicht berührt.
Das Bundespolizeigesetz (BPolG) wird genau wie das Gesetz über das Bundeskriminalamt und das Zollfahndungsdienstgesetz auf Bundesebene geregelt und findet daher deutschlandweit Anwendung. Vor den gestrigen Beschlüssen waren die letzten Anpassungen an das Bundespolizeigesetz am 1. November 1994 getroffen worden: in einer Zeit vor der massiven Digitalisierung und den Gefährdungen, die Social Media und co. mit sich bringen und daher die Aufgaben der Polizei verändert haben.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes beschlossen.
Modernisierung und neue Befugnisse
Die über 50.000 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten sollen mit „zeitgemäßen Befugnissen“ ausgestattet werden, „die den heutigen Gefahrenlagen entsprechen“, schreibt die Bundesregierung in einer Pressemitteilung. Ein kurzer Überblick über die neuen Befugnisse:
- Drohnen sollen als Sensorträger, zur Detektion und zur Abwehr von fremden Drohnen, von denen Gefahr ausgeht, eingesetzt werden dürfen. Damit werde rechtlich klarer, dass die Bundespolizei eine Drohne auch abschießen darf, betonte der Innenminister. Die Bundespolizei soll auch den Polizeien der Länder bei der Drohnenabwehr auf Anfrage helfen können.
- Der Entwurf sieht die Befugnis zur präventiven (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung vor, um Straftaten zu verhüten.
- Es soll eine neue Möglichkeit zum Erlass von Meldeauflagen und Aufenthaltsverboten geben, um Straftaten zu verhindern. Die Aufenthaltsverbote an Orten wie Bahnhöfen oder Flughäfen gehen über die bereits vorhandene Regelung von Platzverweisen hinaus, die nur zeitlich begrenzt gelten
- Der Entwurf sieht die Möglichkeit zu verdachtsunabhängigen Kontrollen in Waffen- und Messerverbotszonen im Bahnbereich vor.
- Mit dem Entwurf soll Abschiebehaft bei Gericht gegen vollziehbar ausreisepflichtige, nicht geduldete Personen beantragen dürfen, die die Bundespolizei in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt.
Darüber hinaus soll außerdem eine Zuverlässigkeitsprüfung für alle Personen eingeführt werden, die neu von der Bundespolizei eingestellt werden. So soll die Bundespolizei vor der Unterwanderung durch Extremisten geschützt werden.
Bundestag und Bundesrat müssen diesem Entwurf zur Reform des Bundespolizeigesetzes noch zustimmen.
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