CRA-Meldepflichten für Hersteller ab 11. September 2026

Seit dem 11. September 2026 gelten für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen die Meldepflichten des Cyber Resilience Act. Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle müssen EU-weit einheitlich über die CRA-Single Reporting Platform gemeldet werden. In Deutschland ist das CERT-Bund im BSI das koordinierende CSIRT.

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Cyber Resilience Act: Neue Meldepflichten für digitale Produkte starten
Foto: Unsplash/ Kevin Ache

Cyber Resilience Act: Meldepflichten für Hersteller digitaler Produkte gelten ab 11. September

Für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen gelten auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union ab dem 11. September 2026 die Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA). Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit ihrer Produkte auswirken, melden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unterstützt mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen.

Die Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und von Sicherheitsvorfällen ist ein wichtiger Meilenstein zur Stärkung der Produktsicherheit im Sinne des CRA.

Zentrale Meldung über die Single Reporting Platform

Die Meldungen erfolgen EU-weit einheitlich über die von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) entwickelte und bereitgestellte Single Reporting Platform (CRA-SRP). Empfänger der Meldungen sind das jeweils zuständige koordinierende Computer Security Incident Response Team (CSIRT) eines EU-Mitgliedstaates und die ENISA. In Deutschland ist das CERT-Bund im BSI das koordinierende CSIRT.

Bei Herstellern mit Hauptniederlassung in der EU richtet sich die Zuständigkeit des koordinierenden CSIRTs grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die wesentlichen Entscheidungen zur Cybersicherheit der Produkte getroffen werden. Hersteller können über aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten beispielsweise über IT-Sicherheitsdienstleister oder Kundinnen und Kunden Kenntnis erlangen. Bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen mit Auswirkungen auf Produkte mit digitalen Elementen ist dies etwa auch durch externe Hinweise oder die interne Auswertung von Logdaten von Anwendungen und Systemen möglich.

Hat ein Hersteller keine Hauptniederlassung in der EU, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den im CRA Artikel 14 Absatz 7 festgelegten Kriterien. Maßgeblich können dabei unter anderem der Sitz eines Bevollmächtigten, Importeurs oder Händlers sowie die Verfügbarkeit des Produkts in den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU sein.

Einfacher Zugang ohne vorherige Registrierung

Die CRA-SRP bietet Herstellern einen zentralen, benutzerfreundlichen und vertraulichen Meldeweg. Mit einer einzigen Meldung können über das koordinierende CSIRT zugleich die CSIRTs derjenigen Mitgliedstaaten erreicht werden, in denen das betreffende Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt wird.

Eine vorherige Registrierung auf der CRA-SRP ist nicht erforderlich. Bei Bedarf können die Registrierung und die Abgabe einer Meldung innerhalb weniger Minuten erfolgen. Die Plattform wird auf einer europäischen IT-Infrastruktur unter Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen nach Stand der Technik betrieben.

Weitere Informationen zur Nutzung der CRA-SRP stellt das BSI auf seiner Webseite bereit. Ergänzende Informationen sind zudem bei der ENISA verfügbar.

Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

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