Neues Rettungsdienstgesetz in Schleswig-Holstein

Das Kabinett hat heute in erster Befassung dem Entwurf einer Neufassung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes zugestimmt. Der von Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken eingebrachte Gesetzentwurf hat das Ziel, die Notfallversorgung durch landeseinheitlichere Vorgaben sowie eine stärkere Vernetzung und bessere Patientensteuerung längerfristig zu sichern und zu stärken. Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbändeanhörung, bevor dem Landeskabinett und im Anschluss dem Landtag ein – gegebenenfalls angepasster – Entwurf nach der Anhörung zur Entscheidung vorgelegt wird.

Neues Rettungsdienstgesetz ist die Basis zur Sicherung der künftigen Notfallversorgung in Schleswig-Holstein
Neues Rettungsdienstgesetz ist die Basis zur Sicherung der künftigen Notfallversorgung in Schleswig-Holstein
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Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken erläutert: „Der Rettungsdienst steht vor erheblichen Herausforderungen. Zu den Auswirkungen des demographischen Wandels und des Fachkräftemangels kommt hinzu, dass der Rettungsdienst derzeit häufig beansprucht wird, obwohl andere Wege der Hilfe angemessener und passender für Patientinnen und Patienten wären. Der Rettungsdienst kommt dadurch immer stärker an seine Belastungsgrenzen und kann seinem eigentlichen Auftrag – der Versorgung von akuten Notfällen – schwerer nachkommen.

Mit der Neufassung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes wollen wir gemeinsam mit Rettungsdiensten, Kommunen, Kliniken und niedergelassenem Bereich die zur Verfügung stehenden Ressourcen des Rettungsdienstes effizienter nutzen, um Patientinnen und Patienten möglichst passgenau und zielgerichtet zu helfen. Zum einen sollen dazu alle beteiligten Berufsgruppen und Versorgungssektoren – also auch der ambulante Sektor – besser in die Vorgänge integriert werden, denn nicht jeder Anrufende muss in die Notaufnahme einer Klinik.

Zum anderen sollen die Leitstellen eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung des jeweiligen Einsatzes erhalten. Denn es macht einen Unterschied, ob ein Anrufer beispielsweise Symptome eines Herzinfarktes oder eines verstauchten Fußes beschreibt. Entsprechend sollen die Leitstellen eine notwendige Priorisierung vornehmen können, um die verfügbaren Rettungsmittel bestmöglich zum Wohle aller Patientinnen und Patienten einzusetzen.

Mit diesen und weiteren jetzt eingeleiteten gesetzlichen Veränderungen werden wir den Rettungsdienst in Schleswig-Holstein bedarfsgerechter, zukunftssicherer und moderner aufstellen. Wir gehören damit bundesweit zu den Vorreitern unter den Ländern. Ein funktionierender und leistungsfähiger Rettungsdienst ist auch im Hinblick auf die mit der Bundeskrankenhausreform angestrebte Zentralisierung und möglicherweise längeren Transportwegen besonders wichtig. Hinzu kommt, dass wir uns mit den Anpassungen rechtzeitig auf die mit der Bundesnotfallreform angekündigten Änderungen vorbereiten.“

Die Neufassung des Rettungsdienstgesetzes erfolgt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und und des fortlaufenden Austausches mit den Akteuren des Rettungsdienstes. Der Gesetzesentwurf umfasst u.a. folgende Neuregelungen:

1. Die erste grundlegende Änderung ist, dass eine landeseinheitliche medizinische Einsatzkategorisierung eingeführt werden soll. Die aktuell sechs Integrierten Leitstellen Schleswig-Holsteins sollen damit zukünftig die Möglichkeit erhalten, auf Hilfeersuchen entsprechend der medizinischen Dringlichkeit reagieren zu können. Damit soll eine dem individuellen Hilfeersuchen angepasste Eintreffzeit eines geeigneten Rettungsmittels sichergestellt werden.

Patientinnen und Patienten in akut lebensbedrohlichen Notfällen – also zukünftig die höchste Einsatzkategorie – sollen auch weiterhin innerhalb von 12 Minuten ab Rettungswache versorgt werden. Dies ist weiterhin der „Planungsmaßstab“ für die Rettungsdienstträger (Ausnahme sind wie bisher auch geographisch schwer zugängliche Orte). Patienten, die einer niedrigeren Einsatzkategorie angehören – Beispiel „verstauchter Fuß“ – werden von einem Rettungsmittel jedoch später erreicht werden können.

Die Hilfe soll zukünftig also flexibler und individueller durch die Leitstelle gesteuert und durch Einsatzkategorien bestimmt werden können – je nachdem, wie dringlich eine Situation eingestuft wird. Durch eine solche Flexibilisierung, die Schleswig-Holstein nach Baden-Württemberg als zweites Bundesland einführen will, sollen die Kapazitäten der Notfallrettung im Interesse der Patientinnen und Patienten zielgerichteter im Hinblick auf die Behandlung dringlicher Notfälle eingesetzt werden.

2. Die zweite grundlegende Änderung betrifft die sektorenübergreifende Zusammenarbeit: Künftig sollen alle beteiligten Berufsgruppen und Versorgungssektoren – also auch der ambulante Sektor – besser in die Vorgänge nach dem Wählen der 112 integriert werden. Die Integrierten Leitstellen im Land sollen zukünftig rechtssicher und digital sektorenfremde Hilfeersuchen, die nicht rettungsdienstlich versorgt werden müssen – sondern z.B. ambulant – , an geeignete medizinische Versorgungsbereiche wie z.B. an den ärzt­lichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 oder an die Akutpflege direkt und fallabschließend weitergeben können.

Diese verbesserte und bedarfsgerechtere Patientensteuerung soll zu einer zielgerichteteren Versorgung zum Wohle der Patientinnen und Patienten beitragen und darüber hinaus die Notaufnahmen der Kliniken entlasten.

Neben diesen beiden grundlegenden Änderungen soll es eine Vielzahl spezieller Änderungen geben:

3. Insbesondere im ländlichen Raum soll zukünftig die Möglichkeit bestehen, sogenannte Rettungsstandorte zu etablieren – also Orte, von denen aus beispielsweise ein Rettungswagen starten kann, ohne das dort eine vollständige Rettungswache steht. Damit soll eine zusätzliche dynamisch, flexible und wirtschaftliche Möglichkeit zur Sicherstellung der Notfallversorgung geschaffen werden – denkbar z.B. in Urlaubsregionen während der Saison.

4. Zudem sollen die Rettungsdienstträger – die Kreise und Kreisfreien Städte – in einem größeren Umfang die Möglichkeit erhalten, Innovationen in der rettungsdienstlichen Versorgung rechtssicher zu erproben, basierend auf einer sogenannten Experimenierklausel im Gesetz. Damit soll der Modernisierung des Rettungsdienstes weiter Vorschub geleistet werden.

5. Leitstellen sollen zukünftig, wenn möglich, Ersthelferinnen und Ersthelfer zu einem Notfall hinzuziehen, wenn diese in der Nähe sind und noch kein Rettungsmittel vor Ort ist, um versorgungsfreie Intervalle so kurz wie möglich halten. Die Leitstellen können bereits heute mit Hilfe einer Ersthelfer-App Ersthelferinnen und Ersthelfer hinzuziehen und tun dies auch teilweise. Zukünftig sollen sie von der Möglichkeit noch mehr Gebrauch machen.

6. Die personellen, technischen und infrastrukturellen Anforderungen an dietelemedizinische Einsatzunterstützung werden gesetzlich festgelegt. Der Bereich wird weiter an Bedeutung gewinnen. Bisher fehlt dazu jedoch ein verbindlicher Rahmen, der nun eingeführt werden soll, um die Versorgung möglichst landesweit gleichwertig sicher zu stellen.

7. Neue Berufsausübungsregelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollen die Zusammenarbeit mit Notärztinnen und Notärzten klarer regeln. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter haben die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst, und ihre Kompetenzen sind von enormer Bedeutung für die rettungsdienstliche Versorgung. Mit den neuen Regelungen sollen ihre hohen Kompetenzen besser genutzt werden, um die Versorgungsqualität insgesamt zu steigern und zugleich rettungsdienstliche und klinische Ressourcen zu entlasten.

8. Gemeinsam mit den Akteuren sollen die Qualifikation und Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte gestärkt werden, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Notärztinnen und Notärzte sind – auch bereits derzeit – in der Regel dann einzusetzen, wenn es um die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit  schwersten Krankheitsbildern geht, und deutlich vom Standard abweichende Notmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Dafür müssen sie sich permanent und auf höchstem Niveau weiterqualifizieren.

9. Es werden zwei weitere Fahrzeugtypen eingeführt: a) das so genannte „Rettungseinsatzfahrzeug“ (REF), wel­ches insbesondere zur Verkürzung versorgungsfreier Intervalle dient. Mit diesem Fahrzeug soll ein Notfallsanitäter, gerade im ländlichen Raum, besonders schnell eine Versorgung von akuten Notfällen einleiten können, bis z.B. ein parallel aktivierter Notarzt eintrifft. b) „Not­fall-Krankentransportwagen“ (N-KTW), welcher für minder dringliche, aber medizi­nisch betreuungsbedürftige Transpor­te geeignet ist. Diese beiden neuen Fahrzeugkategorien ergänzen die bestehenden Fahrzeuge (Übersicht im Anhang).

10. Der Rettungsdienst soll künftig auch proaktiv agieren können. Dieser „vorbeugende Rettungs­dienst“ soll beispielsweise soziale oder pflegerische Patientinnen und Patienten er­reichen, die möglicherweise keine Anbindung haben oder sich in schwierigen Lebenssituationen (alleinstehend, dement, alt und hilfebedürftig) befinden und häufig den Rettungsdienst rufen, obwohl sie keine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.

In solchen, wiederkehrenden Kon­stellationen soll der Rettungsdienst künftig proaktiv geeignete Maßnahmen für eine Ver­sorgungsverbesserung vermitteln können – etwa durch Aufklärung oder auch der Hinzuziehung des Sozialdienstes. Ziel ist eine Steuerung der Patientinnen und Patienten in eine für sie geeignete Versorgungsform.

11. Gesetzliche Verankerung (u.a.) der bereits bestehenden zentralen Disponierung der Hubschrauber der Luftrettung im Rettungsdienstgesetz. Die Luftrettung ist Teil des Rettungsdienstes. Schleswig-Holstein hat in dieser Legislatur bereits eine der fortschrittlichsten Regelungen zur Luftrettung in Deutschland implementiert und das Land durch einen weiteren Luftrettungsstandort gestärkt. Bundesweit vorbildlich ist dabei die zentrale Disponierung der Hubschrauber.

Quelle: Innenministerium Schleswig-Holstein

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