Die geplante Verschärfung des deutschen Terrorismusstrafrechts sorgt für erhebliche Kontroversen. Bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages in dieser Woche prallten unterschiedliche Positionen aufeinander: Während Vertreter der Justizpraxis die Neuregelungen begrüßen, warnen Rechtswissenschaftler vor möglichen Verfassungsverstößen.
Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf anhaltende Kritik von Seiten der EU. Die EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung hätte bereits bis September 2018 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Weil Deutschland dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachkam, leitete die EU-Kommission in zwei Stufen bis 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Nun sollen die gerügten Defizite ausgeräumt werden – allerdings unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik, wie die Bundesregierung betont.
Was sich ändern soll
Der Entwurf sieht weitreichende Änderungen vor. Künftig soll das Reisen zu terroristischen Zwecken unter Strafe gestellt und die Terrorismusfinanzierung umfassender geahndet werden. Der Katalog terroristischer Straftaten wird um Delikte wie gefährliche Körperverletzung und die Vorbereitung von Explosionsverbrechen erweitert. Zudem wird für bestimmte Handlungen eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt.
Besonders brisant: Die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen soll auch auf Fälle ausgeweitet werden, in denen der Täter den Anschlag mit Alltagsgegenständen plant. Hintergrund sind die jüngsten Anschläge, bei denen vermehrt Fahrzeuge oder Messer als Tatwaffen genutzt wurden. Auch die strafrechtliche Verfolgung geheimdienstlicher Agententätigkeit soll angesichts der veränderten geopolitischen Lage verschärft werden.
Justizpraxis sieht dringenden Handlungsbedarf
Simon Henrichs, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, begrüßte den Entwurf ausdrücklich. Strafbarkeitslücken im Vorfeld terroristischer Straftaten müssten geschlossen werden. Auch die Anpassung der strafprozessualen Regelungen entspreche einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Im Bereich des Terrorismus sei die Ermittlung von Straftaten ohne verdeckte Maßnahmen schlicht nicht möglich, betonte er.
Yasemin Tüz, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof und Vertreterin des Deutschen Richterbundes, pflichtete bei: Die Schließung drohender Strafbarkeitslücken bei schwerwiegenden Straftaten rechtfertige eine Ausweitung der Strafbarkeit. Angesichts der zunehmenden Bedrohung durch nachrichtendienstliche Tätigkeiten verschiedener Staaten sei die Anhebung des Strafrahmens angemessen.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Doch nicht alle Experten teilen diese Einschätzung. Mark Zöller von der Ludwig-Maximilians-Universität München kritisierte, der Entwurf gehe über die ohnehin schon weitreichenden Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Allein mit Vorfeldtatbeständen sei das Problem des Terrorismus nicht zu lösen. Je weiter die Strafbarkeit ins Vorfeld verlagert werde, umso größer sei das Risiko einer Verfassungswidrigkeit, warnte der Rechtswissenschaftler.
Noch deutlicher äußerte sich Wolfgang Nettersheim, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof: Die vorgesehene Ausweitung gehe im Bestreben einer möglichst genauen Umsetzung der EU-Vorgaben weit über das Ziel einer verhältnismäßigen Strafgesetzgebung hinaus. Die Zielsetzung, letztlich alle denkbaren Handlungen unter Strafe zu stellen, die auch nur entfernt mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehen, erscheint für ihn verfehlt. Der Entwurf sollte auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden – selbst wenn damit das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens in Kauf genommen werden müsse.
Der Berliner Rechtsanwalt Lukas Theune formulierte es drastisch: Die Verfassungsgemäßheit des Entwurfs stehe in Teilen ‚auf tönernen Füßen‘. Das Bundesverfassungsgericht habe bislang keine eindeutigen Maßstäbe für die Verhältnismäßigkeit strafrechtlicher Normen entwickelt, die präventiv weit im Vorfeld eigentlicher Rechtsgutverletzungen angesiedelte Handlungen unter Strafe stellen.
Belastung für die Justiz
Selbst Befürworter des Entwurfs räumen ein, dass die geplanten Änderungen zu erheblichen Mehrbelastungen führen würden. Sowohl Henrichs als auch Tüz wiesen auf den erhöhten Personalbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden hin. Ob dem hinreichend Rechnung getragen werde, erscheint zweifelhaft.
Bundesrat fordert weitere Verschärfungen
Während im Bundestag noch über das richtige Maß gestritten wird, geht dem Bundesrat der Entwurf nicht weit genug. Die Länderkammer schlägt vor, auch das Auskundschaften eines Anschlagsziels als Vorbereitung einer terroristischen Straftat unter Strafe zu stellen. Die Bundesregierung will diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Andere Vorschläge des Bundesrates lehnt die Bundesregierung allerdings ab – etwa die Einführung einer leichtfertigen Terrorismusfinanzierung. Das Vorsatzerfordernis sei zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten, heißt es in der Gegenäußerung.
Balanceakt zwischen Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit
Der Gesetzentwurf steht exemplarisch für ein Dilemma moderner Sicherheitspolitik: Einerseits muss der Staat auf neue Bedrohungslagen reagieren und terroristische Anschläge möglichst im Vorfeld verhindern. Andererseits darf das Strafrecht nicht zum bloßen Instrument der Gefahrenabwehr verkommen und muss rechtsstaatlichen Grundprinzipien verpflichtet bleiben.
Ob der aktuelle Entwurf diese Balance findet, ist unter Experten umstritten. Sicher ist nur: Deutschland steht unter Zugzwang. Wird die EU-Richtlinie nicht zeitnah umgesetzt, drohen weitere Schritte im Vertragsverletzungsverfahren. Zugleich müssen die Abgeordneten des Bundestages im weiteren Gesetzgebungsverfahren abwägen, wie weit die Vorverlagerung der Strafbarkeit gehen darf, ohne verfassungsrechtliche Grenzen zu überschreiten.
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