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Sexualstrafrecht: Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern setzen sich für „Nur Ja heißt Ja“-Modell ein

„Nur Ja heißt Ja“: Seit 2016 gilt in Deutschland das sogenannte „Nein heißt Nein“-Modell. Seitdem können sexuelle Handlungen grundsätzlich bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Trotz der Reform bestehen weiterhin große Schutzdefizite – insbesondere dann, wenn Opfer ihren entgegenstehenden Willen nicht erkennbar äußern können. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wollen mit einer Entschließung im Bundesrat erreichen, dass die Bundesregierung im Interesse eines effektiven Opferschutzes zeitnah einen Gesetzentwurf zur Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ vorlegt. Eine Befassung des Bundesrats ist für den 10. Juli 2026 geplant.

Nur Ja heißt Ja
Bundesratsinitiative: Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wollen das Sexualstrafrecht reformieren.
Foto: Symbolbild KI-generiert

„Nur Ja heißt Ja“ als rechtspolitische Weiterentwicklung

Nur Ja heißt Ja Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina: „Das „Nein heißt Nein“-Modell war damals ein großer Schritt nach vorn. Die sexuelle Selbstbestimmung stärken wir aber nur mit der „Nur Ja heißt Ja“-Regelung wirksam und realitätsgerecht. Deutschland hinkt hier hinterher, in mehreren europäischen Ländern gilt bereits „Nur Ja heißt Ja“. Wir wissen, dass es eine Schutzlücke gibt. Viele Betroffene reagieren in akuten Bedrohungssituationen mit einem neurobiologischen Erstarren und können weder sprechen noch sich körperlich wehren. Deshalb muss die Zustimmung zum Maßstab werden. Entscheidend ist, ob die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgte (…)“

Zustimmung als zentrales Kriterium im Sexualstrafrecht

Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „Schweigen ist kein Ja. Erstarren ist kein Ja. Unsicherheit ist kein Ja. Es gibt Missverständnisse, die wir klar benennen müssen. Zustimmung muss freiwillig, eindeutig und widerruflich sein. Sie darf nicht aus Schweigen, Angst, Druck, Erstarren oder bloßer Passivität abgeleitet werden. Nicht die betroffene Person soll erklären müssen, warum ihr entgegenstehender Wille im Moment des Übergriffs nicht nach außen treten konnte. (…)“

Entwicklung des § 177 StGB seit 2016

Mit dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2016 ist in § 177 StGB erstmals die Nichteinverständnislösung („Nein heißt nein“-Lösung) Bestandteil des deutschen Strafrechts geworden. Seitdem können sexuelle Handlungen grundsätzlich bestraft werden, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. Es wurde damals zu Recht als Meilenstein oder Paradigmenwechsel bezeichnet, dass nicht länger ausschließlich Zwangselemente wie Gewalt, Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage, sondern der entgegenstehende Wille der betroffenen Person in den Mittelpunkt gestellt wurde.

Grenzen der aktuellen Rechtslage in der Praxis

Das geltende Recht knüpft maßgeblich an einen für die Täter erkennbaren entgegenstehenden Willen an und verlangt damit faktisch häufig ein aktives oder zumindest nach außen erkennbares Ablehnungsverhalten der betroffenen Person. Kriminalwissenschaftliche Erkenntnisse belegen aber, dass Betroffene in Übergriffssituationen häufig nicht aktiv widersprechen oder Widerstand leisten können, sondern aufgrund von Angst oder psychischen Ausnahmesituationen in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit geraten.

Herausforderungen bei Nachweis und Strafverfolgung

In der Praxis führt das dazu, dass tatsächlich nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen entweder nicht zur Anklage gelangen oder im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachweisbar sind.

Quelle: Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg

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Verwendete Schlagwörter

§ 177 StGBGrenzenRechtslageSexualstrafrechtsexuelle Gewalt

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