Bundesverfassungsgericht zur Kommunikationsüberwachung

Gestern entschied das Bundesverfassungsgericht über mehrere Fälle, in denen gegen die Nutzung von Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchungen durch die deutschen Ermittlungsbehörden geklagt worden war. Das Vorgehen der Polizei sei allerdings mit der deutschen Verfassung vereinbar, urteilten die Richter.

Kriminalität im Cyberraum hat viele Facetten, vom Verkauf illegaler Waren bis hin zur Bildung terroristischer Gruppen. Die Überwachung dieses Raums durch Staatsorgane muss daher möglich sein, so auch die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts.
Kriminalität im Cyberraum hat viele Facetten, vom Verkauf illegaler Waren bis hin zur Bildung terroristischer Gruppen. Die Überwachung dieses Raums durch Staatsorgane muss daher möglich sein, so auch die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts.
Bild: freepik.com / DC Studio

„Die Verfassungsbeschwerden sind größtenteils bereits unzulässig“, berichtet das Bundesverfassungsgericht. Aber selbst die in zulässiger Weise angegriffenen Regelungen des PolG NRW seien „vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar“.

Es käme allerdings auf die Verhältnismäßigkeit an. „So ist die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und wurde vom Senat insoweit für nichtig erklärt“, erläutert das Bundesverfassungsgericht. „Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genügt, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt, nicht dem Zitiergebot und ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar. Diese Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung jedoch fort.“

Überwachung als Mittel gegen Terrorismus

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat die gestrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deutlich begrüßt. In Zeiten terroristischer Bedrohungen brauchen Ermittlungsbehörden wirksame Instrumente, sowohl zur Gefahrenabwehr als auch zur Strafverfolgung, so der DPolG-Bundesvorsitzende Rainer Wendt.

„Die terroristische Bedrohungslage ist hoch und das wird auch in der Zukunft erst einmal so bleiben. Religiöse, politische und andere Fanatiker überall auf der Welt nutzen jede Gelegenheit, mit ihren mörderischen Attacken Öffentlichkeit zu erzielen und Angst und Schrecken in der Welt zu verbreiten“, so Wendt. „Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung sicher, dass der Rechtsstaat die Bevölkerung vor den Gefahren des Terrorismus und gleichzeitig ihre Grundrechte schützen kann. “

Wendt weist außerdem darauf hin, dass verschleierte Telekommunikation häufig genutzt werde, um Absprachen und gemeinsames Handeln vorzubereiten. „Das ist bereits der Moment, in dem der Staat eingreifen muss, um größeren Schaden zu verhindern. “ Dazu zähle auch die Online-Durchsuchung sowie der Einsatz sogenannter Staatstrojaner, auch wenn das Gericht strengere Grenzen gesetzt habe.

Wendt zeigt sich überzeugt, dass die Terrorbekämpfung und Strafverfolgung durch die Entscheidung weiterhin gewährleistet seien. Er betont: „Das Bundesverfassungsgericht lässt den Staat nicht schwach erscheinen, sondern stärkt ihm mit dieser Entscheidung den Rücken.“

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist hier abrufbar.

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