Kommt das KRITIS-Dachgesetz noch 2026?

Die kritische Frage, ob das KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) tatsächlich noch 2026 kommt, ist zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Nachdem der Deutsche Bundestag am 28.01.2026 mit Drucksache 21/3906 den Entwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/2510) um Hinweise und Anmerkungen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages erweitert hatte, ist es nun der Innenausschuss des Bundesrates, der mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wohl nicht zufrieden ist.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum vorliegenden KRITIS-Dachgesetz.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum vorliegenden KRITIS-Dachgesetz.
Bild: KI-generiert

Anrufung des Vermittlungsausschusses

Der im Bundesrat federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates empfiehlt gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Das bedeutet nichts anderes, als dass Bundestag und Bundesrat keine gemeinsame Lösung für dieses Gesetz gefunden haben und nun von neutraler Stelle aus nach Kompromissen und Möglichkeiten gesucht werden soll.

Wenn man sich dabei nun die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses ansieht und feststellt, dass dort alle im Bundestag vertretenen Parteien ebenfalls Mitglieder stellen und auch der Bundesrat die bunte Mischung der Landesregierungen darstellt, dann wird spannend zu beobachten sein, wie diese Kompromisssuche verläuft. Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses für den Deutschen Bundestag ist übrigens Dr. Hendrik Hoppenstedt von der CDU/CSU-Fraktion und Manuela Schwesig von der SPD als Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern.

Was sind die wesentlichen Kritikpunkte?

Zuallererst wird kritisiert, dass keine einheitliche Senkung des im KRITISDachG genannten Schwellenwertes von 500.000 versorgten Einwohnern auf 150.000 vorgenommen wurde. Die stattdessen vorgesehene unbestimmte Öffnungsklausel dürfte aus Sicht des Bundesrates zu einer Zersplitterung der Regelungen führen und die Nachvollziehbarkeit für Betreiber und Bevölkerung erschweren.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die ausdrückliche Forderung der Bundesländer nach Zustimmungspflichtigkeit der Rechtsverordnung zur Identifizierung von KRITIS. Diese habe, so der Innenausschuss der Länderkammer, maßgeblichen Einfluss auf den Erfüllungsaufwand der Länder. Und es darf daran erinnert werden, dass im Beschluss des Deutschen Bundestages sowohl der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, als auch für die Verwaltung als in seiner Gesamtheit noch nicht bezifferbar bewertet wurde. Dazu seien zunächst Risikoanalysen, Resilienzstandards und übergreifende Mindeststandards zu erarbeiten.

Weiter geht es um die KRITIS-Betreiberpflichten. Aus der Länderkammer erfolgt der kritische Hinweis, dass im Gesetz bisher konkrete Betreiberverpflichtungen fehlen, die insbesondere in Vorbereitung auf mögliche Ausfälle und deren Nachsorge von Bedeutung wären. Während im Beschluss des Deutschen Bundestages erneut eine nachgelagerte Rechtsverordnung dazu erlassen werden soll, fordert der Innenausschuss des Bundesrates eine verbindliche Regelung direkt im Gesetz.

Ebenfalls interessant ist der Hinweis aus den Reihen der Bundesländer, dass mit dem vorgelegten KRITISDachG die Chance vertan wurde, KRITIS tatsächlich abschließend zu definieren. Ein wesentlicher Indikator dafür sei, dass die Sektoren Staat und Verwaltung, sowie Medien und Kultur im Gesetz gar nicht genannt seien. Dabei präge die Arbeit im Themenkomplex KRITIS aber seit Jahren ein einheitliches Sektor-Verständnis.

Abschließend richtet sich die Kritik des Innenausschusses des Bundesrates noch auf zwei wesentliche Aspekte des Gesetzes: Zum einen fordern die Bundesländer, Meldungen zu KRITIS-Störungen ungefiltert und unverzüglich zu erhalten und zum anderen sehen sie insbesondere die Finanzierung der Umsetzung des Gesetzes in den Ländern weiterhin ungeklärt.

Damit bringt der Innenausschuss des Bundesrates zum Ausdruck, dass das Gesetz in seiner jetzigen Fassung nicht zustimmungsfähig ist und grundlegend überarbeitet werden muss.

Auch der Verkehrsausschuss fordert den Vermittlungsausschuss

Auch wenn die Einwände des Verkehrsausschusses sich insbesondere auf die Aufspaltung der Aufsicht bei Eisenbahnen (nichtbundeseigene Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (NE)) und Eisenbahnen des Bundes (EdB)) konzentrieren, so fordert aber auch der Verkehrsausschuss des Bundesrates die Einberufung des Vermittlungsausschusses, weil durch das vorliegende KRITISDachG eine nicht zu rechtfertigende, kostenintensive Sonderzuständigkeit bei den Ländern entstünde, die die korrekte Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2557 zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen gefährde.

Verkehrsausschuss und Wirtschaftsausschuss empfehlen Entschließung

Obwohl der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfiehlt, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen, empfehlen sie dem Bundesrat dennoch, gemeinsam mit dem Verkehrsausschuss, die Bundesregierung aufzufordern, eine zeitnahe Novellierung des KRITISDachG sicherzustellen. Sie befürchten vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausgestaltung die Schaffung unnötiger bürokratischer Hürden und widersprüchliche Anordnungen an der Schnittstelle zwischen technischer Betriebssicherheit und Sabotagevorsorge.

Bewertung

Die grundlegende EU-Verordnung, die durch das KRITIS-DachG umgesetzt werden soll, stammt bereits aus dem Jahr 2022. In wenigen Monaten, im Juni 2026, endet für die EU-Mitgliedsstaaten die Umsetzungsfrist. Mindestens seit 2023 wird auf allen Ebenen intensiv über vorgelegte Referentenentwürfe der Bundesregierungen diskutiert. Es darf vermutet werden, dass allein im Rahmen der schriftlichen Stellungnahmen zu diesen Gesetzesentwürfen eine Expertise zusammengetragen wurde, die es den Schreiberinnen und Schreibern des Gesetzes einfach machen sollte, ein fachlich fundiertes Gesetz auf die Beine zu stellen.

Das scheint aber nicht möglich gewesen zu sein. Anders lässt sich das Verschieben von fast allen relevanten und konkreten Festlegungen in zukünftige Rechtsverordnungen nicht erklären. Das sieht offenbar auch der Bundesrat in seiner fachlichen Bewertung so. In der Sitzung des Bundesrates am 06. März 2026 wird daher wohl der Vermittlungsausschluss angerufen und das Gesetzesvorhaben nochmals verlängert. Daher die berechtigte Frage, ob es noch 2026 kommt.

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